Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingung - Webhosting (AGB-H)

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der ALPENBLICKDREI Werbeagentur GmbH, nachfolgend „AB3“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von AB3 nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen AB3 und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. AB3 erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Beraten, Konzept, Planen, Gestalten, Programmierung, IT-Service, Produktion, Werbeschaltungen jeglicher Werbemaßnahmen, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von AB3.

2. Grundsatz einer kooperativen Zusammenarbeit

AB3 wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit AB3 alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

3. Angebote/Projektverträge, Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

3.1. Angebote/Projektverträge sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig. Angebote sind 30 Tage, ab Angebotsdatum, gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

3.2. Grundlage und Vertragsbestandteil für die Arbeit von AB3 ist neben dem Projektvertrag/Angebot und seinen Anlagen das vom Kunden von AB3 auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden von AB3 mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt AB3 über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

3.3. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

3.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen AB3, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen AB3 resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von AB3 im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei AB3.

4.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.3. AB3 darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen AB3 und Kunde ausgeschlossen werden.

4.4. Die Arbeiten von AB3 dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht AB3 vom Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von AB3.

4.6. Über den Umfang der Nutzung steht AB3 ein Auskunftsanspruch zu.

5. Vergütung

5.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht AB3 ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Mahnkosten und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann AB3 dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von AB3 verfügbar sein.

5.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden AB3 alle dadurch anfallenden Kosten ersetzet und AB3 von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellet.

5.4. Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zuzahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche AB3 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht Ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem AB3-preisschlüssel agenturübliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von AB3 vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

5.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

5.6. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von AB3 sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 2 Wochen nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. AB3 behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

6.2. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.3. Die Originale sind daher in angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6.4 Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

6.5. AB3 ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat AB3 dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von AB3 geändert werden.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung, Drucküberwachung etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet. Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe auf Wunsch des Kunden angefertigt, so werden die gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten und bedarf eines ausführlichen Briefings des Kunden. In der Regel beinhaltet ein Angebot 3 Entwürfe (inkl. 2 iternationsstufen) und ein Konzept. 

7.2. AB3 ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu AB3 entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von AB3 abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, AB3 im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. AB3 berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr i.H. von 15% des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere speziellen Materials, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.

7.4. Kosten für Reisen die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn diese mit dem Kunden vereinbart worden sind.

8. Zusatzleistungen

8.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch AB3 erfolgt nur Aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist AB3 berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für diesen Aufwand berechnet AB3 eine Handlingspauschale.

8.3. Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Kunden von AB3 Korrekturmuster vorgelegt. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden AB3 10-20 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine Angemessene Zahl) unentgeltlich überlassen. AB3 ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

9. Kennzeichnung

9.1. AB3 ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.

9.2. AB3 ist berechtigt auf dem Internetauftritt mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

10. Lieferfristen

10.1. Die Lieferverpflichtungen von AB3 sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von AB3 zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

10.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflicht (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtheften ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von AB3 schriftlich bestätigt worden sind.

10.3. Durch Verzögerung auf Kundenseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden.

10.4. Von AB3 zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von AB3 bestätigt worden ist.

10.5. Gerät AB3 mit den Leistungen in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

11. Geheimhaltungspflicht

11.1. AB3 verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

11.2. AB3 hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und / oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

11.3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von AB3, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

11.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, von AB3 während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Kunde sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt AB3 auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Kunde kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. AB3 wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohne hin öffentlich zugänglich sind oder AB3 gesetzlich verpflichtet ist, Dritte insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.

12. Pflichten des Kunden

12.1. Der Kunde stellt AB3 alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von AB3 sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

12.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit AB3 erteilen.

13. Gewährleistung und Haftung

13.1. Von AB3 gelieferte Arbeiten, Leistungen und Produkte/Ware hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich, bis spätestens 5 Werktage nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.

13.2. Bei gerechtfertiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

13.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch AB3 erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. AB3 ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt AB3 von Ansprüchen Dritter frei, wenn AB3 auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch AB3 beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet AB3 für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit AB3 die Kosten hierfür der Kunde.

13.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.

13.5. Für die von Kunden freigegebene Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von AB3.

13.6. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet AB3 nicht.

13.7. AB3 übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

13.8. AB3 haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. AB3 haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

13.9. AB3 haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von AB3 wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von AB3 der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von AB3 für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von AB3 nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

13.10. Soweit AB3 notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von AB3. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegensteht.

13.11. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden.

14. Sachmängel

14.1. Mängel haben die Kunden uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

14.2. Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.

14.3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder den Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern

14.4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung

14.5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als ein Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs eines Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.1.4 entsprechend.

15. Verwertungsgesellschaften 

15.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von AB3 verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese AB3 gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

16. Leistungen Dritter

16.1. Von AB3 eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen von AB3. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von AB3 eingesetzten Mitarbeiter, im Kaufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von AB3 weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

17. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

17.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von AB3 angefertigt werden, verbleiben bei AB3. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. AB3 schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..

18. Media-Planung und Media-Durchführung

18.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt AB3 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der AB3 zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet AB3 dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

18.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist AB3 nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet AB3 nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen AB3 entsteht dadurch nicht.

19. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

19.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hin-sichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Agenturpreisspiegel von AB3 berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkos-ten zu tragen. AB3 behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich AB3 vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller AB3 übergebenen Vorla-gen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber AB3 von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

20. Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Belegmuster

20.1. Die Produktion, -überwachung und -leitung durch AB3 erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist AB3 berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entspre-chende Anweisungen zugeben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, im Auftrag Produktionsvorgänge näher oder detailliert zu definieren und nach Absprache mit AB3 schriftlich als Bestandteil der Produktionsleistung zu erklären. AB3 haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. AB3 ist nicht haftbar zu machen für die Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von Equipment jeglicher Art, das vom Auftraggeber zur Verfü-gung gestellt wurde, es sei denn, AB3 ist grobe Fahrlässigkeit im Umgang nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Auf-traggeber. Von allen vervielfältigten und durch AB3 erstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber AB3 bis zu 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. AB3 ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. AB3 ist ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden als auch Auftraggeber, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen. Vor Ausführung von Vervielfältigungen, von durch AB3 erstellten Produkten, durch andere Unternehmen als AB3, sind AB3 Korrekturmuster vorzulegen. Der Kunde erhält von AB3 nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind AB3 umgehend und unter Einhaltung einer Frist von max. 5 Werktagen anzuzeigen bzw. zuzusenden. Nach Änderung der Vorlage erhält der Kunde auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurück zu senden. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von 5 Werktagen (wenn bei Übersendung des Korrekturabzuges schriftlich nichts anderes vereinbart wird). Geht bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturabzug bei AB3 ein, so gilt dieser als fehlerfrei. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für Richtigkeit und Tippfehler.

21. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

21.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

22. Streitigkeiten

22.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und AB3 geteilt.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

23.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

23.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

23.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tettnang.

23.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stand: Tettnang, November 2015